Dienstprüfungsadvent, 28. Fenster
Zu Hülfe, zu Hülfe! Zufällig entdeckt bei einer RIS-Suche zum Thema Notstand: "Ein Kind kann enterbt werden: wenn es den Erblasser im Nothstande hülflos gelassen hat; (...) wenn es eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart beharrlich führet" (§ 768 ABGB, aus dem Jahr 1811).
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