Dienstprüfungsadvent, 34. Fenster
Begriff des Tages: "Verkürzung über die Hälfte". "Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten; so räumt das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern" (§ 934 ABGB)
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