Monday, December 07, 2009

Dienstprüfungsadvent, 7. Fenster

Heute möchte ich nicht zum Schmunzeln über einen (abseits der Verwaltungs- und JuristInnenwelt) erheiternd klingenden Begriff aufrufen und wende mich daher vom diesbezüglich sehr ergiebigen Verwaltungsverfahren-Skriptum zum Verfassungsrecht-Skriptum. Ich empfehle das "Staatsgrundgesetz vom 21. December 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder" zur ernsthaften Lektüre. Zwei Auszüge:

"Artikel 7. Jeder Unterthänigkeits- und Hörigkeitsverband ist für immer aufgehoben. Jede aus dem Titel des getheilten Eigenthumes auf Liegenschaften haftende Schuldigkeit oder Leistung ist ablösbar, und es darf in Zukunft keine Liegenschaft mit einer derartigen unablösbaren Leistung belastet werden".

"Artikel 13. Jedermann hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Die Presse darf weder unter Censur gestellt, noch durch das Concessions-System beschränkt werden. Administrative Postverbote finden auf inländische Druckschriften keine Anwendung".

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