Friday, May 16, 2008

Zirkulare vom 28. Oktober 1784

Das Landvolk soll nur vormmittags zur Trauung gelassen werden, und soll der danider handelnde Pfarrer mit einer Geldstrafe von 12 fl. zur Armenkasse belegt werden, welche Strafe sich auch darauf zu verstehen hat, wenn er Brautleute, die schon in der Frühe betrunken wären, gleichwohl trauen würde.

Zweiter Teil der unregelmäßig erscheinenden Reihe "Gesetze und Verordnungen Josephs des II" (Teil 1).

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