Nachtrag: Im Kurier vom 10. Februar steht, dass David Irving seine eigenen Bücher in Gefängnisbibliotheken vorfand und dass nun der Historiker Oliver Rathkolb im Auftrag des Justizministeriums alle 180.000 Bände der Bibliotheken in österreichischen Gefängnisbibliotheken sichten soll. Wie diese und ähnliche Bücher dorthin gekommen sind: "Justizsprecher Christoph Pöchinger führt es auf 'zeitgeschichtliches Unwissen' der Bibliotheksleiter zurück, bei denen es sich um speziell ausgebildete Beamte handle, denen allerdings die Zeit für inhaltliche Auseinandersetzungen mit den angeschaffenen Büchern fehle".
Quelle: Ricardo Peyerl: "Historiker sucht in Österreichs Gefängnissen nach NS-Literatur. U-Häftling David Irving fand eigene Werke". In: Kurier, Chronik, 10. Februar 2006, S. 12
Die Einrichtung von Gefängnisbibliotheken ist im § 59 des Strafvollzugsgesetzes geregelt: "In jeder Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen ist eine Bücherei einzurichten, aus der die Strafgefangenen Bücher und Zeitschriften entlehnen können. Bei der Ausstattung der Büchereien ist auf den Standard öffentlicher Büchereien Bedacht zu nehmen". § 65a ergänzt diesen Teil: "Bei der erzieherischen Betreuung und der Beschäftigung der Strafgefangenen, insbesondere bei der Ausstattung der Büchereien, der Beschaffung von Büchern und Zeitschriften und bei der Abhaltung von Fortbildungs- und Sprachkursen sowie von Veranstaltungen, ist nach Möglichkeit auch auf die Bedürfnisse von Strafgefangenen Bedacht zu nehmen, deren Muttersprache nicht deutsch ist". Und in § 60 heißt es unter anderem: "Die Strafgefangenen dürfen sich zum Zwecke ihrer Fortbildung oder Unterhaltung auf eigene Kosten Bücher beschaffen und eine Zeitung oder Zeitschrift halten, soweit davon keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder des erzieherischen Zwecks der Strafe zu befürchten ist". Quelle: RIS.
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