Wenn ich schon dabei bin, im Bibliotheksrecht zu stöbern: Art. 1 § 272 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (BGBl.Nr. 264/1951), in Kraft getreten mit 1. Jänner 1953
Amtsbücherei
(1) Der Bestand der Amtsbücherei ist nach Sachgruppen zu ordnen, etwa in Gesetz- und Verordnungsblätter, Gesetzesausgaben, Werke des Fachschrifttums, Entscheidungssammlungen, Zeitschriften, ausländisches Recht u. a. Hiebei sind die einzelnen Abteilungen bei Bedarf nach Rechtsgebieten weiter zu gliedern. Größere Büchereien sind nach wissenschaftlichen Grundsätzen einzurichten. Über jede Bücherei ist ein Bücherverzeichnis zu führen.
(2) Die Aufsicht über die Bücherei ist, wenn sie nicht vom Gerichtsvorsteher selbst geführt wird, einem Richter zu übertragen.
(3) Die Bücherei ist sorgfältig in Ordnung zu halten, die Bücherverzeichnisse sind fortlaufend zu ergänzen; über die Entlehnungen sind geeignete Vormerke zu führen.
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