Noch ein klein bisschen Bibliotheksrecht, dann reichts für heute...
OGH-Gesetz, § 21, in Kraft getreten am 1. September 2001: "Die Aufsicht über die Führung der Geschäfte der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes (Zentralbibliothek im Justizpalast) obliegt dem Präsidenten. Er wird hiebei von einer Bibliothekskommission unterstützt, die er aus Mitgliedern des Obersten Gerichtshofes mit deren Zustimmung bestellt. Der Präsident bestellt den Leiter der Bibliothek".
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